Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Abmahnungen sind eine Maßnahme auf vertragswidriges Verhalten zu reagieren und mit dem Memento zu versehen dieses von jetzt an zu unterlassen. Abmahnungen können zum einen durch den Arbeitnehmer oder zum anderen durch den Arbeitgeber erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt die Abmahnung jedoch durch den Arbeitgeber, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften, signifikant zu differenzieren. Im Gegenteil zu Ermahnung, Belehrung und Co wohnt der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion inne. Diese droht unmissverständlich an, dass der Betroffene mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Und bitte Vorsicht: Bei jeder Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es viele Möglichkeiten. Arbeitnehmer können einfach nichts tun, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, den Betriebsrat einschalten oder prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht.

Eine voreilige Stellungnahme sollte der Abgemahnte besser vermeiden, denn es ist weder hilfreich, unbesonnen zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Selbstredend kann es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Kritiken beschäftigt.

Mitunter wird geraten, gegen erteilte Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es besser ist, nichts zu unternehmen. Eine offensichtlich zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem späteren Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.

Wie das beste Verhalten nach einer Abmahnung aussieht, hängt von den persönlichen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als begründet wahrgenommen, braucht der Betroffene lediglich sein vertragswidriges Verhalten abzustellen. Ist die Sache unübersichtlicher, empfiehlt es sich, Rat von außen zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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