Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Begriff "außerordentliche Kündigung" ist kein deckungsgleiches Wort für "fristlose Kündigung". Klar ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Das lässt sich am besten durch ein konkretes Exempel veranschaulichen.
 
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag praktisch unkündbar sind, unausweichlich. Jenen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Deshalb erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.  Eine fristlose Kündigung ist, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt rechtsgültig.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Justament geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen Kündigungen. Ganz gleich ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", dass sie eine fristlose Kündigung verursachen können? Das entsprechende Gesetz besagt dazu, sinngemäß, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was dabei genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, das Vortäuschen einer Erkrankung oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt aber nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Dazu darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen vergehen. 

Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund aufgeführt werden, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Für den Fall, dass es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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