Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Erklärt jemand seinen Willen ein Vertragsverhältnis einseitig zu beenden, handelt es sich um eine Kündigung. Eine Kündigung braucht immer die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Jede der Vertragsparteien hat die Möglichkeit zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Infolge einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise Diebstahl, schwere Beleidigung oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Kündigen Arbeitnehmer, bedarf es der Schriftform, aber sie müssen es nicht begründen. Doch ohne Frage müssen diese die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Doch erfolgt die Kündigung hingegen in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind deutlich größer. Häufig fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden. Falls ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss er angehört werden und in Sonderfällen benötigt der Arbeitgeber gar dessen Zustimmung. 

Etliche ausgewählte Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Geschützt werden Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende, Behinderte sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzutreten, bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer exakt drei Wochen. Nachdem diese Frist vorbei ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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