Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise erhalten ohne persönliches Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern diese sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dafür obligaten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Demgegenüber sieht es ganz anders aus, wenn ein Angestellter sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Grundsätzlich riskiert er hierdurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Zudem reduziert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht ernsthaft nach einer neuen Stelle, kann das zusätzliche Sanktionen auslösen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu da, Arbeitssuchende eine Weile zu subventionieren, wobei vornehmlich unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß vorher, worauf er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Freilich kann ebenso durch routiniertes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhütet werden. Hierzu gehört unbestritten, sich termingerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung für gewöhnlich eine Entschuldigung ausreicht.

Für den Fall, dass eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Das kann nur schriftlich passieren und in diesem Rahmen können auch nochmals die Gründe für die Kündigung geschildert werden.

Wenn die Sperrzeit indes aufrechterhalten bleibt, kann aber das Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bezeichnet, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Gewiss handelt es sich dabei lediglich um eine Grundsicherung, welche ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

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