Urlaub
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Der Erholungsurlaub
Häufig wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres dargestellt und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in den meisten Betrieben zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Allerdings entzünden sich am Thema Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Konflikte. Zuweilen sind es allein durch Versehen hervorgerufene Missverständnisse, oft geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist genaues Wissen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen zwingend. Gemeinhin ist ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Vorausgesetzt, dass darin nichts findet, gilt für ausnahmslos jeden Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.
Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt
Primär muss der Erholungsurlaub vom Mitarbeiter beim Arbeitgeber formell beantragt werden, soweit möglich beizeiten, am besten zu Anfang des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder verbal oder in Schriftform erfolgen, allerdings hat jede Option Vor- und Nachteile.
Daraufhin obliegt es dem Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen damit zu bewilligen. Die Befürwortung des Erholungsurlaubs sollte idealerweise beizeiten erfolgen, dass der Mitarbeiter diesen richtig planen kann, doch wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt.
Vermutet der Arbeitnehmer eine Ablehnung des Urlaubs, nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur noch der Gang vors Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist dringend abzuraten, denn diese führt möglicherweise direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.
Zur Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekam. Das Urlaubsentgelt wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.
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