Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Aufhebungsverträge sind eine Form der Vertragsbeendigung und können von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, allerdings ist immer die Schriftform vorgeschrieben. Der weite gestalterische Spielraum wird durch die Parteien nicht zuletzt dafür eingesetzt, Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote auszumachen. Der häufigste Grund der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu offerieren, ist, so den bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers vorzubeugen.
Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden, bieten sich deshalb, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Folglich setzt das voraus, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer in Frage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag besonders für den Arbeitnehmer von gefährlichen Nachteilen begleitet wird, sollte er diesen nicht einfach unterschreiben.
Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden und eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden.
Die arbeitnehmerseitigen Möglichkeiten sind gewiss weniger wert: So können diese mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln sowie die Kündigungsfrist abkürzen.
Die eventuellen Einbußen sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Abfindungszahlungen in beträchtlicher sind bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnedies vorbestimmt, hinzu kommt ab und zu eine zuzügliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Die Nachteile für den Arbeitnehmer sind unter Umständen erheblich: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist oder ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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