Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich liegt ohne Zweifel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor, weil das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Der Arbeitgeber versucht dann, von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten diesen Weiterbeschäftigungsanspruch zu "erwerben". Aufgrund zu erwartender Kosten geschieht das am besten schon zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.

Die Meinungen, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen ist, reichen weit auseinander. Oft anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Doch geben die Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigungsansprüche mit dieser Faustformel aber für zu wenig her. Erfahrungsgemäß ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine genaue individuelle Untersuchung zu ermitteln, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die entscheidende Rolle zukommt.

Die Höhe der Abfindung

Schlussendlich wird die Abfindungshöhe nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei diesen ist die Arbeitgeberseite aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, Hilfe von außen zu nutzen.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann, die mögliche Abfindungshöhe recht genau abschätzen und verfügt dank seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.

Unter bestimmten Umständen kann es aber doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung geben. Ein in den Fall eingeschalteter Anwalt zieht diese Möglichkeit zweifellos stets in Betracht Genauso ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Abfindung erhielten.

Besonders, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der bestehende Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – entsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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